H�ttisheim

Seitenbereiche

Seiteninhalt

Amtliche Bekanntmachung - Bebauungsplan Gewerbegebiet Humlangen - Änderung

Amtliche Bekanntmachung

Inkrafttreten des einfachen Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Humlangen - Änderung im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB)
 
Am 15.04.2026 hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss sowie den Auslegungsbeschluss zum einfachen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Humlangen - Änderung“ gefasst.
Nach amtlicher Bekanntmachung am 24.04.2026 lag der einfache Bebauungsplan vom 27.04.2026 bis 29.05.2026 zur öffentlichen Einsichtnahme aus.
 
Der Gemeinderat der Gemeinde Hüttisheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.07.2026 den einfachen Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften „Gewerbegebiet Humlangen - Änderung“ in der Fassung vom 22.06.2026 im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.
 
Der räumliche Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet Humlangen - Änderung“ umfasst eine Gesamtfläche von ca. 5.225 m² mit den Flurstücken Nr. 3028 und 3030.
 
Der räumliche Änderungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:
Im Norden       durch die Birkenstraße Flurstück Nr. 3026,
Im Osten         durch das öffentliche Wegeflurstück,
Im Süden        durch das Flurstück Nr. 3032,
Im Westen      durch das Flurstück Nr. 3031.
 
Der Planbereich ist im folgenden Kartenausschnitt (rotgestrichelt umrandet) dargestellt - siehe Anhänge.

Maßgebend ist der Entwurf des Bebauungsplanes mit örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 22.06.2026 vom Ing.-Büro PLANWERKSTATT am Bodensee, Langenargen – Stadtplaner Dipl.-Ing. Rainer Waßmann.

 
Der im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellte einfache Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften "Gewerbegebiet Humlangen - Änderungin der Fassung vom 22.06.2026 treten mit dieser Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB und § 74 Abs. 6 LBO in Kraft.
 
 
Beide Satzungen jeweils mit ihren Bestandteilen und Anlagen können gem. § 10 Abs. 4 BauGB während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Hüttisheim, Hauptstraße 33 in 89185 Hüttisheim eingesehen werden.
 
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich oder elektronisch beim Entscheidungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
 
Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich
1.         eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.         eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.         nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4.         Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.
 
Nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1.         die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2.         der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
 
Ist eine Verletzung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 GemO geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Ebenso wird auf § 47 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hingewiesen, wonach ein Normenkotrollantrag gegen den Bebauungsplan nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung gestellt werden kann.
 
Ein Antrag nach § 47 VwGO (Normenkontrolle) ist unzulässig, soweit der Antragsteller mit ihm nur Einwendungen geltend macht, die im Rahmen der öffentlichen Auslegung oder im Rahmen der Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
 
Elektronische Information
Der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen können im Internet auf der Homepage der Gemeinde Hüttisheim unter https://www.huettisheim.de eingesehen werden.
 
Gemeinde Hüttisheim, den 22.07.2026
Daniel Roth, Bürgermeister

Weitere Informationen

Hinweis

Die Inhalte werden von der Gemeinde Hüttisheim gepflegt. Bei Fragen oder Anregungen bitte an die Gemeinde Hüttisheim wenden.

Kontakt Gemeinde

Gemeindeverwaltung Hüttisheim
Hauptstraße 33
89185 Hüttisheim
Fon: 07305 956172-0
E-Mail schreiben